Über uns

Satzung Green City e. V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen “GREEN CITY e.V.”.
(2) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen. Sitz des Vereins ist München.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Umweltschutzes.

GREEN CITY engagiert sich für eine Verbesserung der Lebensqualität und eine nachhaltige Entwicklung vor allem in München und Umgebung. Die Projekte und Aktivitäten des Vereins haben dabei vor allem folgende Ziele:

Mobilität und Stadtgestaltung: Ziel ist es, die gefahrenen Kilometer des privaten motorisierten Straßenverkehrs innerhalb der Stadtgrenzen Münchens im Vergleich zum Jahre 1990 mindestens zu halbieren.

Dadurch wird die Wohn- und Lebensqualität für alle Münchnerinnen und Münchner deutlich verbessert. Mehr Grün, frische Luft, weniger Lärm und mehr Platz für die Menschen im öffentlichen Raum sowie mehr Gesundheit und weniger Unfälle werden angestrebt. Eine Verkehrshalbierung fördert die freie Wahl der Verkehrsmittel, sie unterstützt die Bewegungsfreiheit für Senioren, Kinder und Menschen mit Behinderung. Der Liefer- und Transportverkehr kann wieder schnell und effizient seine Ziele erreichen. Ziel ist eine Förderung von umweltfreundlichen und raumsparenden Fortbewegungsmitteln, intelligenten Dienstleistungen und zukunftsfähigen Mobilitätsanbietern.

Klimaschutz: Ziel ist es, in München den Ausstoß von schädigenden Klimagasen zu minimieren und das Treibhausgas CO2 im Vergleich zum Jahr 1987 um mindestens 50% zu reduzieren.

Dadurch wird ein Beitrag zum globalen Klimaschutz geleistet und es werden begrenzte Ressourcen geschont. Für die MünchnerInnen wird eine bessere Luft durch weniger Emissionen und eine Stärkung der Wirtschaftsstrukturen durch neue Technologien und Dienstleistungen angestrebt. Ziel ist deshalb die Förderung von energieeffizienten Maßnahmen und von erneuerbaren Energien in München.

Agenda 21: GREEN CITY e.V. arbeitet für die Umsetzung der Ziele der Agenda 21 vor allem in München.

Im Interesse aller MünchnerInnen fördert Green City die Schonung unserer begrenzten Ressourcen. Alle sich darauf beziehenden Aktionen und Projekte sollen sozial verträglich, ökologisch tragfähig und wirtschaftlich effizient sein. Green City will die aktive Beteiligung aller MünchnerInnen am Agenda 21-Prozeß ermöglichen und unterstützen.

(2) Verwirklichung des Satzungszwecks:

1) Die Bewußtseinsbildung für die Ziele des Vereins wird insbesondere gefördert durch:
· Gestaltung eigener Medienträger
· Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
· Information der Bürger/-innen in Diskussionsforen und Informationsveranstaltungen
· Organisation und Teilnahme an Großveranstaltungen

2) Unterstützung von und Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Organisationen und Institutionen im Sinne der Vereinsziele.

3) Die Ehrenamtlichkeit ist ein tragendes Element des Vereins. Das Engagement in der Umweltarbeit wird gefördert, insbesondere das von jungen Menschen.

4) Umsetzung von konkreten Projekten im Sinne der Vereinsziele.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabeordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und ist überparteilich.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitglieder

(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

(2) Der Verein umfasst

1) Ordentliche Mitglieder mit Sitz und Stimme, das sind
- ordentliche Mitglieder über 18 Jahre
- inkl. Familienmitglieder bis zum vollendeten 27. Lebensjahr, die namentlich aufgeführt werden
- inkl. Ehrenmitglieder

Ordentliche Mitglieder unter 18 Jahren haben Sitz und Stimme in der Kinder- und Jugendorganisation von Green City e.V., genannt Grünstadt (s. §11).

2) Förderer ohne Stimmrecht

(3) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme mehrheitlich entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

(4) Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Vereinszweck erwerben und/oder erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung.

(5) Die Mitgliedschaft endet zum Jahresende
-durch Austritt, der jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann
-mit dem Tod
-durch Ausschluss aus wichtigem Grund; der Ausschluss bedarf einer einstimmigen Entscheidung des Vorstandes.

(6) Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Mindesthöhe die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festsetzt.

(2) Die Mindesthöhe der Beiträge wird in einer Beitragsordnung festgehalten.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
-die Mitgliederversammlung
-der Vorstand

 

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Vorstandsmitgliedern.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

§ 8 Zuständigkeit des Vorstands

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.

(2) Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung des Vereins
- für die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung; die Einberufung der Mitgliederversammlung
- den Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern
- Satzungsänderungen, die von Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstandsvorsitzenden und die Mitglieder des Vorstandes in Einzelvertretung vertreten.

(4) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus, kann aber für seine Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung erhalten.

(5) Der Vorstand ist berechtigt, die Führung der laufenden Verwaltung einer Geschäftsführung zu übertragen. Diese ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.

(6) Mitglieder des Vorstands können Teil der Geschäftsführung sein. Die Geschäftsführung darf nicht allein aus Mitgliedern des Vorstands bestehen.

(7) Die Haftung der Mitglieder des Vorstandes ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Im Geschäftsjahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung persönlich und schriftlich einzuladen sind. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zu erfolgen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mind. 4 % der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragen oder das Interesse des Vereins es erfordert. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist auf 3 Tage verkürzt werden.

(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

(4) Der Mitgliederversammlung obliegen
-Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
-Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
-Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer
-Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge
-Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
-Beschlussfassung über die Beteiligung an Gesellschaften
-Entscheidung über eingereichte Anträge
-Ernennung von Ehrenmitgliedern
-Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
-Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss

 

§10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.

(2) Die Mitglieder haben das Recht an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Ordentliche Mitglieder können Anträge stellen und vom vollendeten 18. Lebensjahr an das Stimmrecht ausüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. Das passive Wahlrecht beginnt mit dem 18.Lebensjahr.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Beschlussfähigkeit ist ab 10 anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern gegeben. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(4) Die Die Wahlen erfolgen geheim und in Einzelabstimmung, es sei denn, dass offene Wahl oder Sammelabstimmung beschlossen wird.

(5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorstand zu unterzeichnen ist.

 

§ 11 Jugendorganisation

(1) GRÜNSTADT ist die Kinder- und Jugendorganisation von GREEN CITY e.V. und wird im Rahmen der Satzung und des Grundsatzprogramms von GRÜNSTADT eigenverantwortlich und selbständig tätig. GRÜNSTADT ist unabhängig von GREEN CITY und führt eine eigene Jugendkasse zur Verwendung im Rahmen der Ziele von GRÜNSTADT.

(2) Mitglieder der Jugendorganisation GRÜNSTADT sind die Mitglieder von GREEN CITY e.V., die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(3) Näheres regeln die Richtlinien der Jugendorganisation.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Der Verein wird aufgelöst, wenn dies mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vermögen des Vereins an eine andere zu diesem Zeitpunkt existierende gemeinnützige Umweltorganisation, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

(4) Die betreffende Organisation wird von der Versammlung, die die Auflösung beschließt, bestimmt. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

 

§ 13 Inkrafttreten

Vorstehende Satzung wurde von der ordentlichen Mitgliederversammlung am 30.07.2009 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Die bisherige Satzung vom 28.11.2006 tritt mit diesem Zeitpunkt außer Kraft.

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