Es gibt eine Reihe von Verkehrsregeln, die für das Fahrradfahren gelten. Als passionierte RadlerIn glaubt mensch, die meisten davon zu kennen. So hat jede und jeder schon einmal davon gehört, dass das Fahren auf dem Gehweg für Personen, die älter als 10 Jahre sind, grundsätzlich verboten ist. Aber was genau ist eigentlich eine Fahrradstraße? Müssen sich RadlerInnen an Einbahnstraßenschilder halten? Wir erklären Dir fünf unbekannte aber nicht unwichtige Radlregeln.
In München gibt es mehr als 50 Fahrradstraßen. Damit ist die bayerische Landeshauptstadt Spitzenreiter im bundesdeutschen Vergleich. Fahrradstraßen sind durch ein rechteckiges, weißes Schild mit weißen Fahrrad auf blauem Untergrund sowie dem Zusatz „Fahrradstraße“ gekennzeichnet. Ein Schild mit der Aufschrift „Kraftfahrzeuge frei“ informiert darüber, wenn PKW, LKW und Motorräder ebenfalls berechtigt sind, die Straße zu nutzen. Als RadlerIn darfst Du auf der gesamten Fahrbahn und auch nebeneinander radeln. Automatisch Vorfahrt hast du jedoch nicht.
Ein blaues, rundes Schild, auf dem eine Mutter mit Kind sowie ein Radfahrer abgebildet und durch einen waagrechten Strich getrennt sind, zeigt einen gemeinsamen Geh- und Radweg an. Als RadfahrerIn musst Du diesen Weg benutzen. Bitte nimm auf FußgängerInnen Rücksicht und passe Deine Geschwindigkeit entsprechend an. An besonderen Gefahrenstellen kann zusätzlich Schritttempo angeordnet werden.
Das Fahrradfahren in Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung ist grundsätzlich verboten. Es kann jedoch für ausgewählte Straßen gestattet werden. In München funktioniert diese Praxis so gut, dass die Stadtverwaltung inzwischen fast die Hälfte der 700 Einbahnstraßen für RadlerInnen in beide Richtungen geöffnet hat. Das entsprechende Verkehrsschild, welches dies gestattet, trägt ein schwarzes Rad auf weißem Grund mit zwei entgegengesetzten, horizontal angeordneten Pfeilen.
Bei vielen RadlerInnen hält sich das Gerücht, dass es erlaubt ist, auf dem Radweg der anderen Straßenseite oder dem Gehweg zu fahren, wenn in Fahrtrichtung kein Fahrradweg existiert. Das stimmt jedoch nicht und wird mit einem Bußgeld von 15 Euro bestraft. Tatsächlich musst Du als RadlerIn in diesem Fall auf der Fahrbahn fahren. Die Benutzung eines linksseitigen Radwegs ist nur in Ausnahmefällen gestattet, wenn dieser durch ein Schild als Zweirichtungsradweg (schwarzes Fahrrad auf weißem Grund mit zwei entgegengesetzten Pfeilen) oder als benutzungspflichtiger Radweg (weißes Fahrrad auf blauem Grund) gekennzeichnet ist.
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