Alle Personenbezeichnungen in dieser Satzung gelten für alle Geschlechter gleichermaßen.
1) Der Verein führt den Namen „GREEN CITY e.V.“.
2) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen. Sitz des Vereins ist München.
3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Umweltschutzes und des Klimaschutzes sowie die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke im Bereich des Umwelt- und Klimaschutzes. Die Zwecke des Vereins orientieren sich an den jeweils geltenden gesetzlichen Grundlagen, insbesondere dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und dem Klimaschutzgesetz.
2) Aufgaben des Vereins:
Der Verein engagiert sich für eine Verbesserung der Lebensqualität, eine nachhaltige Entwicklung und die aktive Gestaltung des Lebensraums Stadt vor allem in München und darüber hinaus, insbesondere durch die Umsetzung der Energie- und Verkehrswende und die Veränderung urbaner Strukturen. Die Projekte und Aktivitäten des Vereins beziehen sich insbesondere auf:
a) Mobilität: Förderung einer nachhaltigen, barrierefreien, raumsparenden und sozialgerechten Mobilität für alle Menschen.
b) Stadtgestaltung: Förderung einer lebenswerten, freundlichen und partizipativen Gestaltung des öffentlichen Raumes sowie einer stärkeren Begrünung und nachhaltigen Nutzung urbaner Räume.
c) Klimaschutz: Förderung von Maßnahmen und Aktivitäten zur Reduzierung und Vermeidung klimaschädlicher Emissionen.
d) Bildung: Förderung einer Verhaltensänderung eines jeden Einzelnen hin zu einem nachhaltigen Lebensstil. und die Förderung der Bildung für eine nachhaltige Entwicklung.
3) Bei der Umsetzung aller Aktionen und Projekte achtet der Verein auf soziale Verträglichkeit, ökologische Tragfähigkeit und ökonomische Gerechtigkeit. Green City will die aktive Beteiligung der Menschen an Aktionen und Projekten ermöglichen und unterstützen. Der
Verein begleitet seine Projektarbeit und Aktivitäten mit entsprechender Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.
4) Der Verein unterstützt andere Vereine, Organisationen und Institutionen im Sinne des Vereinszwecks und arbeitet aktiv mit diesen zusammen.
5) Zur Erreichung des Vereinszwecks kann der Verein Umsetzungsgesellschaften gründen oder sich an solchen beteiligen
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und ist überparteilich.
3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
2) Der Verein hat ordentliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder, jeweils mit oder ohne Stimmrecht:
a) Mitglieder mit Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung sind:
– natürliche Personen mit Einzelmitgliedschaft nach Vollendung des 16. Lebensjahres.
– natürliche Personen innerhalb Familienmitgliedschaften, die namentlich aufgeführt sind (Kinder bis zum vollendeten 27. Lebensjahr)
– Ehrenmitglieder mit Stimmrecht.
b) Mitglieder unter 16 Jahren haben Sitz und Stimme in der Kinder- und Jugendorganisation des Vereins, dem GREEN CITY JUGENDTREFF (s. § 11). Ordentliche Mitglieder zwischen 16 und 27 Jahren haben im Verein sowie im GREEN CITY JUGENDTREFF Stimmrecht.
c) Mitglieder und Förderer mit Recht zur Teilnahme an Mitgliederversammlungen ohne Stimmrecht sind:
– natürliche Personen, die im Antrag auf Aufnahme in den Verein auf die Ausübung eines Stimmrechts verzichtet haben;
– alle juristischen Personen; und
– Ehrenmitglieder ohne Stimmrecht.
3) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Der Vorstand kann die Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern an die Geschäftsführung bzw. Vereinsleitung delegieren.
4) Zu Ehrenmitgliedern mit oder ohne Stimmrecht können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Vereinszweck erwerben und/oder erworben haben. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand oder an seiner Stelle die Vereinsleitung im Rahmen der Ernennung. Die Satzung räumt Ehrenmitgliedern mit Stimmrecht die gleichen Rechte wie ordentlichen Mitgliedern mit Stimmrecht ein. Das Nähere regelt eine vom Vorstand zu erlassende Ehrenmitgliedschaftsordnung.
5) Die Mitgliedschaft endet automatisch:
– zum Jahresende durch Austritt, der jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt
werden kann; oder
– mit dem Tod, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.
6) Der Vorstand kann durch Entscheidung mit zwei Drittel seiner Mitglieder den Ausschluss eines Mitglieds oder Ehrenmitglieds aus wichtigem Gründen beschließen; ein solcher wichtiger Grund für den Ausschluss liegt insbesondere vor:
– bei schwerem oder wiederholtem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder bei anderem
vereinsschädigendem Verhalten;
– wenn das Mitglied seinen Beitragsverpflichtungen trotz Mahnung nicht nachkommt oder sein Aufenthaltsort länger als ein Jahr unbekannt ist; oder
– bei Kundgabe demokratie- oder menschenfeindlicher Haltungen innerhalb und außerhalb des Vereins oder der Mitgliedschaft in demokratie- oder menschenfeindlichen Organisationen.
7) Vor der Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Anhörung erfolgt schriftlich oder mündlich vor dem Vorstand. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und
dem Mitglied zuzustellen.
8) Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung schriftlich Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen, die Mitgliederversammlung entscheidet mit
einfacher Mehrheit.
1) Von den ordentlichen Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Mindesthöhe die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands festsetzt.
2) Ehrenmitglieder sind von Beitragsleistungen befreit.
3) Das Nähere regelt eine vom Vorstand zu erlassende Beitragsordnung.
Organe des Vereins sind
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal sieben Vorstandsmitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt werden.
2) Die Wahl erfolgt grundsätzlich in geheimer Abstimmung. Im ersten Wahlgang ist die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Wird die absolute Mehrheit nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die
relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.
3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
4) Der Vorstand kann aus seiner Mitte eine Person mit dem Vorsitz betrauen. Die Aufgaben und Befugnisse dieser Person werden vom Vorstand durch die Geschäftsordnung festgelegt.
1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung oder durch den Gesetzgeber der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand kann Entscheidungen auch im digitalen Umlaufverfahren treffen.
2) Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:
– ordnungsgemäße Verwaltung des Vereins;
– Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
– Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
– Ausübung der Rechte und Entscheidungen in Bezug auf Beteiligungen des Vereins an
anderen Gesellschaften;
– Durchführung von Satzungsänderungen, die von Gerichts- oder Finanzbehörden aus
formalen Gründen verlangt werden. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei (2) Vorstände gemeinsam vertreten.
4) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.
5) Der Vorstand ist berechtigt, die Führung der laufenden Verwaltung einer Geschäftsführung bzw. Vereinsleitung zu übertragen. Diese ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Aufgaben und Verantwortung der Geschäftsführung bzw. Vereinsleitung werden in einem Vorstandsbeschluss festgelegt.
6) Mitglieder des Vorstands können Teil der Geschäftsführung bzw. Vereinsleitung sein.
7) Die Haftung der Mitglieder des Vorstandes ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt
1) Im Geschäftsjahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung persönlich und schriftlich einzuladen sind. Die Einladung kann auch in elektronischer Form an die vom Mitglied hinterlegte E-MailAdresse erfolgen. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zu erfolgen.
2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 4% der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragen oder das Interesse des Vereins es erfordert. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist auf 3 Tage verkürzt werden.
3) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vereinssitz schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge zur Änderung der Tagesordnung entscheidet
der Vorstand. Über Anträge auf Änderung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden und abgelehnte Änderungsanträge beschließt die Mitgliederversammlung auf Antrag mit absoluter Mehrheit der Anwesenden.
4) Der Mitgliederversammlung obliegen:
– Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes;
– Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer;
– Wahl der Vorstandsmitglieder und der für 2 Jahre zu wählenden Kassenprüfer;
– Festsetzung der Mindesthöhe der Jahresbeiträge;
– Beschlussfassung über Änderungen der Satzung;
– Beschlussfassung über Beteiligungen an Gesellschaften;
– Entscheidung über von Mitgliedern eingereichte Anträge;
– Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins; und
– Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands über einen
abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss.
5) Der Vorstand wird die Mitgliederversammlung über Veränderungen an der Beteiligung an anderen Gesellschaften informieren.
1) Versammlungsleiter und Schriftführer werden in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
2) Die Mitglieder haben das Recht an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder sowie Ehrenmitglieder mit Stimmrecht. Mitglieder können vom vollendeten 16. Lebensjahr an Anträge stellen und das
Stimmrecht ausüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. Das passive Wahlrecht beginnt mit dem 18. Lebensjahr.
3) Die Mitgliederversammlung beschließt durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in dieser Satzung keine höhere Mehrheit vorgesehen ist; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Beschlussfähigkeit ist ab 10 anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern gegeben. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.
4) Die Wahlen erfolgen geheim und in Einzelabstimmung, es sei denn, dass offene Wahl oder Sammelabstimmung beschlossen wird.
5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorstand und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
1) GREEN CITY JUGENDTREFF ist die Jugendorganisation des Vereins und wird im Rahmen der Satzung des Vereins und des Grundsatzprogramms des GREEN CITY JUGENDTREFF eigenverantwortlich und selbständig tätig. Der GREEN CITY JUGENDTREFF ist unabhängig vom Verein und führt eine eigene Jugendkasse.
2) Mitglieder des GREEN CITY JUGENDTREFF sind die Mitglieder des Vereins, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
3) Näheres regeln die Richtlinien der Jugendorganisation.
1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2) Der Verein wird aufgelöst, wenn dies mit einer 4/5 Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird.
3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vermögen des Vereins an eine andere zu diesem Zeitpunkt existierende gemeinnützige Umweltorganisation, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im
Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
4) Die betreffende Organisation wird von der Versammlung, die die Auflösung beschließt, bestimmt. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze, insbesondere der DSGVO. Näheres regelt eine Datenschutzordnung, die vom Vorstand erlassen wird.