Satzung des Vereins Green City e.V.

Stand 25. Juni 2020

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „GREEN CITY e.V.“.

(2) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen. Sitz des Vereins ist München.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Umweltschutzes.

(2) Aufgaben des Vereins

GREEN CITY e.V. engagiert sich für eine Verbesserung der Lebensqualität, eine nachhaltige Entwicklung und die aktive Gestaltung des Lebensraums Stadt vor allem in München und darüber hinaus, insbesondere durch die Umsetzung der Energie- und Verkehrswende und die Veränderung urbaner Strukturen. Die Projekte und Aktivitäten des Vereins haben dabei vor allem folgende Aufgaben:

1) Mobilität:
Förderung einer nachhaltigen, barrierefreien, raumsparenden und sozialgerechten Mobilität für alle Menschen.

2) Stadtgestaltung:
Förderung einer lebenswerten, freundlichen und partizipativen Gestaltung des öffentlichen Raumes sowie einer stärkeren Begrünung und nachhaltigen Nutzung urbaner Räume.

3) Klimaschutz:
Förderung von Maßnahmen und Aktivitäten zur Reduzierung und Vermeidung klimaschädlicher Emissionen.

4) Bildung:
Förderung einer Verhaltensänderung eines jeden Einzelnen hin zu einem nachhaltigen Lebensstil. Förderung der Bildung für eine nachhaltige Entwicklung.

Bei der Umsetzung aller Aktionen und Projekte achtet der Verein auf soziale Verträglichkeit, ökologische Tragfähigkeit und ökonomische Gerechtigkeit. Green City will die aktive Beteiligung der Menschen an Aktionen und Projekten ermöglichen und unterstützen.

Der Verein unterstützt andere Vereine, Organisationen und Institutionen im Sinne des Vereinszwecks und arbeitet aktiv mit diesen zusammen.

Die Ehrenamtlichkeit ist ein tragendes Element des Vereins. Das Engagement in der Umweltarbeit wird gefördert, insbesondere das von jungen Menschen.

Zur Erreichung des Vereinszwecks kann der Verein Umsetzungsgesellschaften gründen oder sich an solchen beteiligen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und ist überparteilich.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder

(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

(2) Der Verein umfasst

2.1) Ordentliche Mitglieder mit Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, das sind:
– natürliche Personen mit Einzelmitgliedschaft nach Vollendung des 16. Lebensjahres.
– natürliche Personen innerhalb Familienmitgliedschaften, die namentlich aufgeführt sind (Kinder bis zum vollendeten 27. Lebensjahr)
– Ehrenmitglieder
Ordentliche Mitglieder unter 16 Jahren haben Sitz und Stimme in der Kinder- und Jugendorganisation von Green City e.V., genannt Green City Jugendtreff (s. §11). Ordentliche Mitglieder zwischen 16 und 27 Jahren haben bei Green City e.V. sowie im Green City Jugendtreff Stimmrecht.

2.2) Mitglieder und Förderer ohne Stimmrecht, das sind:
– natürliche Personen, die kein Stimmrecht ausüben wollen
– alle juristischen Personen

(3) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Der Vorstand kann die Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern delegieren.

(4) Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Vereinszweck erwerben und/oder erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand.

(5) Die Mitgliedschaft endet
– zum Jahresende durch Austritt, der jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann.
– mit dem Tod, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.
– durch Streichung von der Mitgliederliste, wenn das Mitglied seinen Beitragsverpflichtungen trotz Mahnung nicht nachgekommen ist, oder wenn sein Aufenthaltsort länger als ein Jahr unbekannt ist.
– durch Ausschluss aus wichtigem Grund; der Ausschluss bedarf einer Entscheidung des Vorstandes mit 2/3 seiner Mitglieder.

(6) Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden, die Mitgliederversammlung entscheidet dann über Aufnahme oder Ausschluss.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Mindesthöhe die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands festsetzt.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal acht Vorstandsmitgliedern.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit jeweils einfacher Mehrheit für die
Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstands

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung oder durch den Gesetzgeber der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand kann Entscheidungen auch im digitalen Umlaufverfahren treffen.

(2) Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:
– Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung des Vereins
– für die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung; die Einberufung der Mitgliederversammlung
– den Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
– Ausübung der Rechte und Entscheidungen in Bezug auf Beteiligungen des Vereins an anderen Gesellschaften
– die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern
– Satzungsänderungen, die von Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei (2) Vorstände gemeinsam vertreten.

(4) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus, kann aber für seine Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung erhalten.

(5) Der Vorstand ist berechtigt, die Führung der laufenden Verwaltung einer Geschäftsführung zu übertragen. Diese ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Aufgaben und Verantwortung der Geschäftsführung werden in einem Vorstandsbeschluss festgehalten.

(6) Mitglieder des Vorstands können Teil der Geschäftsführung sein.

(7) Die Haftung der Mitglieder des Vorstandes ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Im Geschäftsjahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand, unter Angabe der Tagesordnung persönlich und schriftlich einzuladen sind. Die Einladung kann auch in elektronischer Form an die vom Mitglied hinterlegte E-Mail-Adresse erfolgen. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zu erfolgen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 4% der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragen oder das Interesse des Vereins es erfordert. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist auf 3 Tage verkürzt werden.

(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vereinssitz schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge zur Änderung der Tagesordnung entscheidet der Vorstand. Über Anträge auf Änderung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden und abgelehnte Änderungsanträge beschließt die Mitgliederversammlung auf Antrag mit absoluter Mehrheit der Anwesenden.

(4) Der Mitgliederversammlung obliegen
– Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
– Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
– Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer. Auch die Kassenprüfer werden für 2 Jahre gleichzeitig mit dem Vorstand gewählt.
– Festsetzung der Mindesthöhe der Jahresbeiträge
– Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
– Bei Mitgliederversammlungen ist über Veränderungen an Beteiligungshöhen an Gesellschaften durch den Vorstand zu informieren
– Korrekturen der Beschlussfassung über wesentliche Veränderungen von Beteiligungen an Gesellschaften, die der Vorstand getroffen hat
– Entscheidung über eingereichte Anträge
– Ernennung von Ehrenmitgliedern zusätzlich zu den vom Vorstand ernannten
– Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
– Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Versammlungsleiter und Schriftführer werden in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.

(2) Die Mitglieder haben das Recht an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Ordentliche Mitglieder können Anträge stellen und vom vollendeten 16. Lebensjahr an das Stimmrecht ausüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. Das passive Wahlrecht beginnt mit dem 18. Lebensjahr.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Beschlussfähigkeit ist ab 10 anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern gegeben. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(4) Die Wahlen erfolgen geheim und in Einzelabstimmung, es sei denn, dass offene Wahl oder Sammelabstimmung beschlossen wird.

(5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorstand und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Jugendorganisation

(1) GREEN CITY JUGENDTREFF ist die Jugendorganisation von GREEN CITY e.V. und wird im Rahmen der Satzung von GREEN CITY e.V. und des Grundsatzprogramms vom GREEN CITY JUGENDTREFF eigenverantwortlich und selbständig tätig. Der GREEN CITY JUGENDTREFF ist unabhängig von GREEN CITY und führt eine eigene Jugendkasse.

(2) Mitglieder der Jugendorganisation GREEN CITY JUGENDTREFF sind die Mitglieder von GREEN CITY e.V., die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(3) Näheres regeln die Richtlinien der Jugendorganisation.

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Der Verein wird aufgelöst, wenn dies mit einer 4/5 Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vermögen des Vereins an eine andere zu diesem Zeitpunkt existierende gemeinnützige Umweltorganisation, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

(4) Die betreffende Organisation wird von der Versammlung, die die Auflösung beschließt, bestimmt. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

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